Dass der tatbestandsmässige Erfolg – der Abbruch der Schwangerschaft – glücklicherweise nicht eingetreten ist, ist in keiner Weise dem Beschuldigten zu verdanken. Schwieriger gestaltet sich die Beurteilung der Frage, wie stark die geschützten Rechtsgüter durch das Vorgehen der unbekannten Täterschaft tatsächlich gefährdet waren und wie nah der Eintritt des Taterfolgs lag.