17.2.3 Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht beim Vorliegen eines Versuchs bzw. beim Ausbleiben des Erfolgs die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19.11.2012 E. 5.3).