Der Beschuldigte hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden und sich rechtskonform verhalten können. Es wäre dem Beschuldigten bereits von vornherein möglich gewesen, die unerwünschte Vaterschaft mit dem Einsatz von Verhütungsmethoden beim Geschlechtsverkehr zu verhindern oder aber später die Vereinbarung der Straf- und Zivilklägerin bezüglich der Besuchsrechte und Unterhaltspflichten zu unterzeichnen. Allerdings ist auch dies neutral zu werten. Fazit Es bleibt bei einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.