Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus absolut nichtigen und egoistischen Beweggründen. Mit der Anstiftung zum strafbaren Schwangerschaftsabbruch wollte er einzig vermeiden, dass die Straf- und Zivilklägerin ein Kind gebärt, dessen Kindsvater er womöglich ist und womit ihn – zusätzlich zu den Problemen mit der Beschuldigten – allfällige rechtliche und finanzielle Pflichten hätten treffen können. Die genannten Umstände erscheinen indessen tatbestandsimmanent und sind damit neutral zu gewichten. Vermeidbarkeit