In Würdigung der genannten Umstände und mit Blick auf den weiten Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht bis mittelschwer. Es ist eine Strafe im unteren mittleren Bereich des Strafrahmens festzulegen. Dem Gericht erscheint eine hypothetische Freiheitsstrafe von 54 Monaten als angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere 56 Willensrichtung und Beweggründe