Hinsichtlich des gewählten Tatmittels ist indessen – und ohne den Einsatz von brachialer Gewalt mittels Fusstritten gegen die am Boden liegende Straf- und Zivilklägerin bagatellisieren zu wollen – zu berücksichtigen, dass theoretisch deutlich noch gravierendere Tatmittel, wie etwa Waffen, gefährliche Gegenstände oder invasive Methoden denkbar wären. Trotzdem erscheint die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten skrupellos. Fazit