Auch die gewählte Art und Weise des Vorgehens, namentlich die Beauftragung zweier in Mittäterschaft handelnder Männer, welche die Straf- und Zivilklägerin aufsuchten, sich als Postboten ausgaben und sie damit unter heimtückischen Vorwand aus ihrer Wohnung lockten, um schliesslich – wenn nunmehr auch «bloss» noch durch einen der Täter – mit roher Gewalt auf die Straf- und Zivilklägerin einzuwirken, erweist sich als besonders verwerflich und wirkt sich damit ebenfalls verschuldenserhöhend aus.