Die Anstiftungshandlung des Beschuldigten bestand in der Anheuerung zweier unbekannter Männer, welche in seinem Auftrag die Schwangerschaft der mutmasslich von ihm geschwängerten Straf- und Zivilklägerin abbrechen sollten. Der Beschuldigte plante die Tat von langer Hand und nicht etwa spontan und aus einem Impuls heraus. Weiter verschaffte er sich für die Tatzeit ein Alibi, indem er während dieser Zeit nachweislich mit seiner heutigen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn Ferien in der Türkei verbrachte.