Mindestens in Bezug auf die Rechtsgüter der Gesundheit und des Selbstbestimmungsrechts der schwangeren Frau wiegt der Abbruch in einer fortgeschrittenen Schwangerschaft deutlich schwerer als etwa im ersten Trimester. Sowohl die Fehlgeburt und damit der Eingriff in die körperliche Integrität der Schwangeren als auch die enttäuschten Hoffnungen sind bei fortgeschrittener Schwangerschaft deutlich weitreichender als am Anfang der Schwangerschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürichs SB170345-O/U/cwo vom 17. Mai 2018, Ziff. 2.1 der Strafzumessung).