Ob sich daraus ableiten lässt, die objektive Tatschwere sei mit Blick auf das Schutzobjekt des ungeborenen Lebens vom Entwicklungsprozess abhängig, ist fraglich, kann aber hier unbeantwortet bleiben. Mindestens in Bezug auf die Rechtsgüter der Gesundheit und des Selbstbestimmungsrechts der schwangeren Frau wiegt der Abbruch in einer fortgeschrittenen Schwangerschaft deutlich schwerer als etwa im ersten Trimester.