55 dens Rechnung zu tragen. Das Strafgesetzbuch berücksichtigt den Fortschritt der Schwangerschaft im Rahmen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs (vgl. Art. 119 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Fötus kommt eine umso höhere Schutzwürdigkeit zu, je weiter der Entwicklungsprozess voranschreitet (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Vor Art.