Die Anstiftung zu strafbarem Schwangerschaftsabbruch wurde mit der Beauftragung der unbekannten Täterschaft vollendet begangen. Die unbekannte Täterschaft hat das umsetzen wollen, was der Beschuldigte mit seiner Anstiftung erreichen wollte, nämlich den Abbruch der Schwangerschaft der Strafund Zivilklägerin. Art. 118 StGB schützt primär das menschliche Leben während der Schwangerschaft sowie sekundär die Gesundheit und das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau (vgl. BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Vor Art.