diese werden deshalb nachfolgend übernommen und falls nötig ergänzt. Dieses Vorgehen erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Parteien anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Strafzumessung der Vorinstanz betreffend die beiden Anstiftungsdelikte nicht beanstandet haben, gerechtfertigt. 17.2 Einsatzstrafe für die Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch 17.2.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts