2019, Rz 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Es kann für die Strafzumessung betreffend Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung vollumfänglich auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1034 ff.). Die Kammer macht sich die vorinstanzlichen Ausführungen zu eigen; diese werden deshalb nachfolgend übernommen und falls nötig ergänzt.