17. Strafzumessung Freiheitsstrafe 17.1 Vorbemerkung Mit Blick auf das methodische Vorgehen ist der Vollständigkeit halber das Nachfolgende festzuhalten: Da vorliegend Versuchsdelikte zu beurteilen sind, hat die Vorinstanz in zutreffender Weise zunächst die hypothetische schuldangemessen Strafe für eine Anstiftung zu vollendetem strafbarem Schwangerschaftsabbruch festgelegt und diese Strafe unter Berücksichtigung des Versuchs reduziert (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).