49 StGB mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe stellt die Anstiftung zum versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch die schwerste Straftat dar. Die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe bildet somit die Einsatzstrafe, welche in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein wird.