Zur Bestimmung der Einsatzstrafe in der Strafartengruppe ist die schwerste Straftat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (ACKERMANN, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).