54 In Nachfolgenden ist für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndende Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe in der Strafartengruppe ist die schwerste Straftat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304).