mit Hinweisen). Mit Blick auf das Einzeltatverschulden erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen eine Geldstrafe als die angemessene Strafart. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft, womit auch spezialpräventive Argumente nicht gegen das Aussprechen einer Geldstrafe sprechen. Im Übrigen erweist sich die Geldstrafe auch vor dem Hintergrund anderer Fälle aus der Praxis als angemessene Wahl (vgl. u.a. Urteile des Obergerichts des Kanton Berns SK 23 339 vom 14. Oktober 2023 und SK 21 314 vom 25. April 2024).