118 Abs. 2 StGB); - Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 aStGB); - Gewaltdarstellungen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 135 Abs. 2 StGB) Für die beiden Anstiftungsdelikte kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage, womit sich Ausführungen zur Wahl der Strafart erübrigen. Für die Gewaltdarstellungen ist hingegen sowohl die Freiheits- als auch Geldstrafe möglich. Art. 41 StGB statuiert grundsätzlich die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe.