16. Strafrahmen, Strafart und Bestimmung der schwersten Straftat Vorbemerkend ist festzuhalten, dass den Anstifter die Strafandrohung tritt, die auf den Täter Anwendung findet. Ist die Haupttat lediglich versucht begangen worden, unterliegt der Anstifter ebenfalls der Versuchsstrafe (Art. 24 StGB). Der Beschuldigte ist wegen folgenden Schuldsprüchen zu bestrafen: - Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren (Art. 118 Abs. 2 StGB); - Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art.