53 anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auf das Enddatum, namentlich den 22. Juli 2021 abzustellen, womit das Delikt erst nach in Kraft getretener Gesetzesänderung beendet wurde. Daher ist auch betreffend Gewaltdarstellungen das revidierte Sanktionenrecht anwendbar.