Demzufolge sind hinsichtlich dieser Straftaten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Der vorliegend ebenfalls zu beurteilende Besitz von Gewaltdarstellungen hat der Beschuldigte in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis 22. Juli 2021 begangen und damit teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Es stellt sich daher die Frage des anwendbaren Rechts. Es gilt das Folgende: Bei Dauerdelikten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das