14. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Anstiftung zum versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch und zur versuchten schweren Körperverletzung in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021 begangen, d.h. nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Demzufolge sind hinsichtlich dieser Straftaten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB).