13. Konkurrenzen Wie die Vorinstanz in korrekter Weise festhielt (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1031), besteht zwischen den Schuldsprüchen wegen Anstiftung zum versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch und der Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung echte Konkurrenz. Der Beschuldigte ist demzufolge für beide Delikte schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung