Durch die bewusst unterlassene Löschung wollte er die Sachherrschaft über die Videos ausüben. Mit jedem weiteren Backup hat er den Besitzeswillen von neuem manifestiert. Angesichts der Inhalte der Videos ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte – im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – vom verbotenen Inhalt der Videos wusste; insbesondere, da er wie in der Beweiswürdigung ausgeführt eines der Videos, an dessen Existenz er sich zugegebenermassen erinnerte, selbst als «mega brutal» bezeichnete (vgl. E. 9.5 hiervor).