Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte sowohl von der automatischen Speicherung der Videos auf seinem Mobiltelefon als auch dem andauernden Besitz während der durchgeführten Backups auf seinem Computer Kenntnis hatte. Er wusste somit um seinen tatsächlichen Gewahrsam an den Videodateien, womit er, vor dem Hintergrund der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, durch die nicht vorgenommene Löschung der Videos seinen Besitzeswillen manifestierte. Durch die bewusst unterlassene Löschung wollte er die Sachherrschaft über die Videos ausüben.