Die Videodateien wurden nachgewiesenermassen auf dem Desktop des Computers des Beschuldigten und ein Video zusätzlich auf seinem Mobiltelefon gespeichert, womit er die Sachherrschaft über die Videos innehatte. Der Beschuldigte nahm keine Verbreitungshandlungen vor, womit die fraglichen Erzeugnisse dem Beschuldigten höchstens zum Eigenkonsum dienten. Der objektive Tatbestand der Gewaltdarstellungen in der Tatvariante des Besitzes nach Art. 135 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt.