Die Videodateien beinhalten mitunter Darstellungen von brachialer Gewalt, Erschiessungen und gewaltsamer Abtrennung von Gliedmassen (vgl. E. 9.5 hiervor), womit sie ohne Weiteres als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren sind. Gleiches gilt für die drei Videodateien (exkl. 4 Duplikate), die unter die Kategorie der sexuellen Gewalt fallen (vgl. pag.