Zunächst ist festzustellen, dass die drei (exkl. 1 Duplikat) hier fraglichen Videodateien, welche in der Anklageschrift unter der Kategorie verbotene Gewalt aufgeführt werden (vgl. pag. 720), grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen, bar jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes, welche dabei die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Die Videodateien beinhalten mitunter Darstellungen von brachialer Gewalt, Erschiessungen und gewaltsamer Abtrennung von Gliedmassen (vgl. E. 9.5 hiervor), womit sie ohne Weiteres als Gewaltdarstellungen i.S.v.