Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen übertragen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 65 ff. zu Art. 135 StGB). Der Täter muss zwar wissen, dass die fragliche Darstellung eine Gewaltdarstellung beinhaltet.