51 gen weiss und diese im Nachgang nicht löscht, dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf diese nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Ob ein Internet-User von der automatischen Speicherung Kenntnis hat, ist nach den konkreten Einzelfallumständen, wie etwa Tathandlungen und Erfahrung mit entsprechenden Applikationen, zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4).