Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tatbestand der Pornografie ist die temporäre Speicherung im Cache-Speicher des Internetnutzers ausreichend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herrschaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Mithin manifestiert derjenige, der um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Darstellun-