Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; strafbar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tatbestand der Pornografie ist die temporäre Speicherung im Cache-Speicher des Internetnutzers ausreichend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herrschaftswille vorliegen.