Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (HAGENSTEIN, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 135 StGB; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 135 StGB). Für die Tathandlung des Besitzes wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherrschaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich;