Ein Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen verstösst vorliegend nicht gegen den Anklagegrundsatz. Der Tatbestand der Gewaltdarstellungen erfuhr in Bezug auf die Variante des Besitzes zum Eigenkonsum seit der Tatbegehung weder inhaltlich noch in Bezug auf die Sanktion eine Änderung. Es findet Art. 135 Abs. 2 StGB in seiner aktuell geltenden Fassung Anwendung.