135 StGB oder 197 Abs. 1 oder 2 StGB geprüft werden (vgl. BBl 2022 1011 vom 13. April 2022 S. 3). Die beim Beschuldigten sichergestellten Videos der Kategorie sexuelle Gewalt haben «Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen» zum Inhalt. Eine Subsumtion des erstellten Sachverhalts unter Art. 197 Abs. 5 StGB ist folglich nicht (mehr) möglich, womit das neue Recht das mildere ist.