Im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts hat Art. 197 Abs. 5 StGB insofern eine Änderung erfahren, als der Ausdruck «Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen» in der neuen Fassung ab 1. Juli 2024 gestrichen wurde (Art. 197 Abs. 5 StGB Satz 1). Damit sollen pornografische Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, nicht mehr unter diese Bestimmung fallen. Stattdessen soll für diese Fälle eine Strafbarkeit nach den Art. 135 StGB oder 197 Abs. 1 oder 2 StGB geprüft werden (vgl. BBl 2022 1011 vom 13. April 2022 S. 3).