11.6 Fazit Auch der Schuldspruch wegen Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung ist zu bestätigen, wobei zu korrigieren ist, dass der Beschuldigte die Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung ausschliesslich zum Nachteil der Privatklägerin beging und nicht auch zum Nachteil des ungeborenen Kindes. Der Beschuldigte ist somit der vollendeten Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.