49 Der Beschuldigte ist wegen vollendeter Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 13.05.2021 und dem 16.07.2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin und ihrem ungeborenen Kind, schuldig zu sprechen.