Auch ohne besonderen gynäkologischen oder medizinischen Kenntnisse musste ihm dabei bewusst gewesen sein, dass die Herbeiführung eines Schwangerschaftsabbruches durch die Anwendung von stumpfer Gewalt auf die schwangere Frau derart gravierende Folgen haben kann, dass der Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit möglich ist. Der Beschuldigte hat somit zumindest in Betracht gezogen und in Kauf genommen, dass die unbekannte Täterschaft infolge seines Auftrages die Straf- und Zivilklägerin eventualvorsätzlich schwer verletzen könnte.