Grundsätzlich kann betreffend die Anstiftungshandlung, den Kausal- bzw. Motivationszusammenhang sowie den Vorsatz auf Herbeiführung des Tatentschlusses auf die Ausführungen unter Ziff. III.1.4.1. verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorsatzes des Anstifters auf die Ausführung der Tat durch die Angestifteten (vgl. dazu BGE 127 IV 122 E. 4a mit Hinweisen) ist Folgendes festzuhalten: Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass der Beschuldigte die Schwangerschaft durch rohe Gewalt («verbrätschä») abbrechen lassen wollte.