11.5 Subsumtion in Bezug auf die Anstiftung durch den Beschuldigten Wie bereits hiervor dargelegt (siehe Ziff. III.2.3.) erfüllt der am 16.07.2021 von der unbekannten Täterschaft begangene Überfall auf die Straf- und Zivilklägerin den Straftatbestand von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB. Damit liegt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen als Haupttat vor, das versucht begangen wurde.