Die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin dauert entsprechend über den von der Vorinstanz angegebenen Zeithorizont vom 16. Juli 2021 bis 31. August 2021 hinaus an. Ob die Kammer aufgrund dieses Umstands eine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB angenommen hätte, kann angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots, welchem ein Schuldspruch wegen Anstiftung zur vollendeten schweren Körperverletzung entgegenstehen würde, von vornherein offengelassen werden. 11.5 Subsumtion in Bezug auf die Anstiftung durch den Beschuldigten Wie bereits hiervor dargelegt (siehe Ziff.