Angesichts des neusten Therapieberichts vom 25. Oktober 2024 (pag. 1227 f.) ist ergänzend festzuhalten, dass die Privatklägerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes noch immer – nebst einzelnen Arbeitsaufträgen als Fotomodel – keiner regelmässigen Arbeit nachgehen kann und als Folge dessen derzeit die Prüfung einer IV-Rente im Gange ist (vgl. hierzu auch E. 26.4 hiernach). Die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin dauert entsprechend über den von der Vorinstanz angegebenen Zeithorizont vom 16. Juli 2021 bis 31. August 2021 hinaus an.