Dadurch, dass die unbekannte Täterschaft um die Schwangerschaft wusste und dennoch in brachialer Art und Weise zahlreiche Fusstritte gegen den Unterleib der schwangeren Straf- und Zivilklägerin richtete, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass eine schwere Körperverletzung ausbleiben werde. Vielmehr nahm die unbekannte Täterschaft diesen Erfolg in Kauf, weshalb sie eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.2/2004 vom 27.04.2004 E. 5.2).