Dass es vorliegend zu keinen gravierenderen Folgen gekommen ist, war nicht etwa dem Verhalten der unbekannten Täterschaft, sondern letztlich dem Zufall und dem Abwehrverhalten der Straf- und Zivilklägerin geschuldet. Dadurch, dass die unbekannte Täterschaft um die Schwangerschaft wusste und dennoch in brachialer Art und Weise zahlreiche Fusstritte gegen den Unterleib der schwangeren Straf- und Zivilklägerin richtete, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass eine schwere Körperverletzung ausbleiben werde.