2021, Art. 122 N 9 mit Hinweisen), weshalb die gesamthafte Beeinträchtigung der Straf- und Zivilklägerin trotz der posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 in rechtlicher Hinsicht eine andere schwere Schädigung im Sinne des Gesetzes nicht zu begründen vermag. Obschon eine irreversible Schädigung der geistigen Gesundheit nicht notwendig ist, ist zu berücksichtigen, dass der Verhandlungsverlauf der Psychotherapie dafürspricht, dass es der Straf- und Zivilklägerin in Zukunft möglich sein dürfte, psychisch noch weiter zu genesen.