In ihrer Gesamtheit kommen die von der Straf- und Zivilklägerin zu gewärtigenden Tatfolgen zwar in die Nähe von Beeinträchtigungen, welche die Anwendung der Generalklausel als diskutabel erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung von Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erachtet das Gericht den objektiven Tatbestand aber auch diesbezüglich als (knapp) nicht erfüllt. So fielen die Arbeitsunfähigkeit und der Spitalaufenthalt deutlich weniger lange aus als in Fällen, bei denen die Generalklausel Anwendung fand (vgl. GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art.