Hierbei ist von einem längerfristigen Verlauf auszugehen (vgl. p. 781). Weiter wurde die Straf- und Zivilklägerin durch den Vorfall in ihrem alltäglichen Leben dahingehend eingeschränkt, als sie nachvollziehbarerweise zunächst in einer Schutzeinrichtung und später bei Verwandten wohnen musste, weil sie in ihrer bisherigen Wohnung einen erneuten Angriff fürchtete und die damit verbundenen Ängste und Erinnerungen an die Erlebnisse eine zu grosse Belastung für sie darstellten (p. 780). In ihrer Gesamtheit kommen die von der Straf- und Zivilklägerin zu gewärtigenden Tatfolgen zwar in die Nähe von Beeinträchtigungen, welche die Anwendung der Generalklausel als diskutabel erscheinen lassen.